Melderegisterauskunft; Allg. Hinweise und Gebühren

  • Leistungsbeschreibung

    Zum  01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. 
    Der Auskunftsbegehrende hat nunmehr ausdrücklich zu erklären, dass die erbetene Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandelsverwendet wird.
    Hierzu können Sie z.B. folgende Formulierung verwenden:

    Erklärung:

    Betr.: Melderegisteranfrage über _______________________________________________

    Die von uns angeforderten Daten werden weder zum Zwecke der Werbung bzw.Adresshandels verwendet.

    ______________________________                        ________________________________

                     (Ort / Datum)                                                                       (Stempel)

    ___________________________________________________________________________________________________________

    Folgende Gebühren fallen an:
    Die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft                           

    nach § 44 Abs. 1 BMG beträgt                                                                     7,50 €
    für jede betroffene Person.

    Die Gebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft
    nach § 45 Abs.1 BMG in Verbindung mit§ 44 Abs. 1 Satz 1BMG            11,00 €
    für jede betroffene Person


    Die Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG,
    außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels, beträgt                                                   8,50 €
    für jede betroffene Person

    Bitte keine Vorab-Überweisung der Gebühr vornehmen, da diese ansonsten buchungs-technisch nicht zugeordnet werden kann. Die Gebühr wird von uns bei Auskunftserteilung angefordert.