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Melderegisterauskunft; Allg. Hinweise und Gebühren
Leistungsbeschreibung
Zum 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten.
Der Auskunftsbegehrende hat nunmehr ausdrücklich zu erklären, dass die erbetene Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandelsverwendet wird. Hierzu können Sie z.B. folgende Formulierung verwenden:
Erklärung:
Betr.: Melderegisteranfrage über _______________________________________________
Die von uns angeforderten Daten werden weder zum Zwecke der Werbung bzw.Adresshandels verwendet.
______________________________ ________________________________
(Ort / Datum) (Stempel)
___________________________________________________________________________________________________________
Folgende Gebühren fallen an:
Die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunftnach § 44 Abs. 1 BMG beträgt 7,50 €
für jede betroffene Person.
Die Gebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft
nach § 45 Abs.1 BMG in Verbindung mit§ 44 Abs. 1 Satz 1BMG 11,00 €
für jede betroffene Person
Die Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG,
außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels, beträgt 8,50 €
für jede betroffene PersonBitte keine Vorab-Überweisung der Gebühr vornehmen, da diese ansonsten buchungs-technisch nicht zugeordnet werden kann. Die Gebühr wird von uns bei Auskunftserteilung angefordert.