Verkehrsbeschränkungen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung


    Leistungsbeschreibung

    In vielen Fällen kann es notwendig werden, die Straße z.B. zur Aufstellung eines Gerüstes oder eines Bauschuttcontainers zu nutzen. Hier stellt sich immer wieder die Frage der Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis. Zur Beantwortung dieser Frage ist hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu unterscheiden in

    • Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
    • Sondernutzung

    Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist jedermann die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt.

    Wird eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus z.B. als Verkaufsfläche vor einem Ladengeschäft oder zur Aufstellung von Gerüsten oder Bauschuttcontainern genutzt, liegt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung nach § 41 Landestraßengesetz vor.

    Ein weiteres Beispiel hinsichtlich der Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist das Abstellen eines Lastkraftwagens mit Reklametafel zum Zwecke der Eigenwerbung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.07.1990 ( 5 Ss OWI 233/90 OWI ) in Anwendung der entsprechenden Vorschriften des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes entschieden, dass das Abstellen eines Lastkraftwagens, auf dessen offener Ladefläche eine Reklametafel zur Eigenwerbung befestigt ist, auf einer öffentlichen Straße sich nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs hält, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.

     


    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bitburger Land

    Die Straßenverkehrsbehörde der VG Bitburger Land ist zuständig für die Genehmigung von Straßensperrungen bzw. für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen innerhalb der Ortslagen (auch für Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) sowie für alle Gemeindestraßen.
    Außerorts ist die [Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (Informationen aus derem System abrufen)] zuständig.
    Beantragen Sie die Verkehrsbeschränkung rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten bzw. vor Beginn einer Veranstaltung. Hierzu können Sie sich ein Antragsformular (PDF, 561 kb) downloaden.
    Für die Genehmigung der Verkehrsbeschränkung wird eine Verwaltungsgebühr je nach Umfang der Beschränkung (Art und Dauer) erhoben.


    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung

     

     


  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Landesstraßengesetz