Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen befristeten Anlass (z.B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen erlaubnisbedürftigen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, können Sie unter erleichterten Voraussetzungen eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung) beantragen. Die Gestattung erfolgt auf Widerruf.   

    Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Andersherum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr.7 GewO).  

    Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (z.B. an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer Gestattung. Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung.  

    Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.  

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bitburger Land

    Für die Durchführung von Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Kirmes, Sommerfest, Jubiläum, Sportveranstaltung, Konzert, Karnevalsveranstaltung) ist eine Gestattung (Ausschankerlaubnis) nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich.
    Für die Gestattung selbst ist eine Verwaltungsgebühr von 35 € bis max. 4.000 € zu entrichten.
    Bei späterer Antragstellung als 13 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine zusätzliche Gebühr von 15,- € (Zuschlag) erhoben. In Sonderfällen, z.B. bei Großveranstaltungen, bei denen zusätzlicher oder erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht,  wird die Gebühr nach Aufwand festgesetzt und erhoben.

    (Die Beantragung einer Sperrzeithinausschiebung ist nicht mehr erforderlich, da mit Wirkung vom 01.01.2002 die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05.00 Uhr beginnt -vorher um 01.00 Uhr- und um 06.00 Uhr endet. Abweichend hiervon gilt, dass in der Nacht zu Samstagen, Sonntagen, zu gesetzl. Feiertagen, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag die Sperrzeit ganz aufgehoben ist.)

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung  
    • Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist.  
    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister

    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein.  

    • Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG  

    Bei wiederholter Antragstellung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK) erforderlich.  

    • Führungszeugnis nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; Belegart 0). Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt.   

    Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.  

    • Gewerbezentralregisterauszug natürliche Person. Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).  

    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt. Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.  

    • Gewerbezentralregisterauszug juristische Person  

    Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.

    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)

    Die Auskunft ist bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde zu beantragen. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.

    • Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche).  
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.

  • Rechtsgrundlage

    § 12 Gaststättengesetz (GastG) 

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende