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Gaststättenerlaubnis
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z.B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine Erlaubnis braucht, wer nur:
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z.B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).
Voraussetzungen:
Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person (auch juristische) und für bestimmte Räume erteilt. Weiterhin wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schank-, Speise-, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé usw.) erteilt.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre „fachliche“ Eignung sowie
- bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.
Verfahrensablauf:
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu ist das Formular ausgefüllt und unterschrieben persönlich einzureichen. Danach erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bitburger LandDer beabsichtigte Betrieb oder die Übernahme eines Gaststättenbetriebes (Schank- und/oder Speisewirtschaft, Hotel, Imbissstand, Kiosk) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist beim Gewerbeamt zu beantragen. Antragsvordrucke erhalten Sie dort.
Folgende Unterlagen werden für die Erlaubnis benötigt:- Grundrisspläne des Gaststättenbetriebes (2fach)
- 2 Lagepläne
- Pachtvertrag oder Kaufvertrag (falls nicht Eigentümer)
- Polizeiliches Führungszeignis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unterrichtungsnachweis der IHK, dass der Antragsteller mit den notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnissen als vertraut gilt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Gesundheitszeugnis des Inhabers und ggfls. mithelfender Familienangehöriger oder Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem InfektionsschutzG (Belehrung des Antragstellers über Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen nach § 43 des vorgen. Gesetzes)
- Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Bei der Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes kann eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz erteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Personalausweis oder Reisepass
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
Zur Prüfung Ihrer „fachlichen“ Eignung:
- eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
- Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer oder
- Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz
Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:
- Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
- Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/ Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden. .
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bitburger LandDie Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft nach § 2 Abs. 1 GastG wird nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand bemessen (Material- und Zeitaufwand). Der Gebührenrahmen liegt zwischen 76,- und 3.834,- €. Das gleiche gilt für die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (Gebührenrahmen 76,- - 1.917,- €).
Die Gebühr für eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes beträgt 25,- €. Die gleiche Gebühr wird für eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis erhoben.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare