Wanderlager

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  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Zum Vertreiben von Waren oder Anbieten von Dienstleistungen in Ausübung eines Reisegewerbes (z.B. Direktvertrieb an der Haustür und Verkaufsstände auf der Straße) ist nach § 55 der Gewerbeordnung der Besitz einer Reisegewerbekarte erforderlich. Darüber hinaus bedarf es neben der Reisegewerbekarte einer besonderen Anzeige nach § 56 a Gewerbeordnung, wenn im Rahmen eines Wanderlagers vorübergehend Waren vertrieben werden sollen.

    Ein Wanderlager liegt vor, wenn Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten oder Bestellungen auf Waren annehmen, sofern auf die Veranstaltung mittels öffentlicher Ankündigung hingewiesen wird.

    Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in Hotels und Gaststätten, in Stadt- und Gemeindehallen , in Omnibussen oder Verkaufswagen, anlässlich sogenannter Kaffeefahrten.

    Die Veranstaltung eines Wanderlagers ist gemäß § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. In der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird und der Ort der Veranstaltung anzugeben. An der Verkaufsstelle müssen diese Angaben, mit Ausnahme der Anschrift, angebracht werden.

    Im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.

    Die Anzeige ist in doppelter Ausfertigung einzureichen und hat zu enthalten

    • den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
    • den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
    • den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

    Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Eine Kopie der Reisegewerbekarte der vor Ort tätig werdenden Person ist der Anzeige ebenfalls beizufügen.

    Siehe auch

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bitburger Land
    Ein Wanderlager (wenn außerhalb des Wohnortes des Unternehmens und außerhalb von Messen und Märkten von einer festen Verkaufsstätte aus -z.B. Laden, Zimmer, Zelt, Raum einer Gaststätte oder Fahrzeug- vorübergehend Waren feilgeboten werden) ist nach § 56 a Abs. 2 der Gewerbeordnung zwei Wochen vor Beginn dem Gewerbeamt, in dessen Bezirk das Wanderlager stattfindet, formlos anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Die Ankündigung ist öffentlich, wenn sie an eine Vielzahl von Personen gerichtet ist. Die Anzeige ist zweifach einzureichen und hat zu enthalten:
    • Ort und Zeit der Veranstaltung

    • Name des Veranstalters sowie Wohnung oder gewerbliche Niederlassung des Gewerbetreibenden

    • Den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
    In der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben werden soll, anzugeben. Unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen dürfen nicht angekündigt werden, d. h. es darf in der öffentl. Ankündigung hierauf nicht hingewiesen werden.

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    Rechtsgrundlage

    Gewerbeordnung


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