Bestattungen, Bestattungsgenehmigung

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  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Grabstätten


    Gemäß § 2 des Bestattungsgesetzes Rheinland Pfalz obliegt es den Gemeinden als Pflichtaufgabe Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten. Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen.


    Auf Gemeindefriedhöfen sind grundsätzlich Reihengräber zur Verfügung zu stellen. Nähere Einzelheiten regelt die Stadt oder Gemeinde durch Satzung.


    Die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen regeln die Städte und Gemeinden ebenfalls durch Satzung.


    Bestattung


    Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.


    Eine Bestattung kann vorgenommen werden als:

    • Erdbestattung oder
    • Feuerbestattung

    Eine Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde.


    In der Regel erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen alle anstehenden Behördengänge.


    siehe auch:


    Tod, Sterbefall

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bitburger Land

    Das Standesamt Bitburg-Land ist für die Beurkundung von Sterbefällen zuständig, soweit der Sterbefall sich innerhalb des Bezirks der Verbandsgemeinde ereignet hat.
    Für die Beerdigung auf einem Friedhof der Ortsgemeinden ist eine Bestattungsgenehmigung erforderlich, die ebenfalls vom Standesamt ausgestellt wird.
    In der Regel erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen alle anstehenden Behördengänge.


    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung
    Anträge / Formulare
    • Todesbescheinigung (Leichenschauschein)
    • Sterbeurkunde
    • ggf.Antrag auf Bereitstellung einer Grabstätte, unterschrieben vom Nutzungsberechtigten bzw. Rechnungsträger
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz