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Bauvorbescheid / Bauvoranfrage
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bitburger LandBauvoranfragen sollten, ebenso wie Bauanträge, bei der Verbandsgemeinde Bitburg-Land eingereicht werden, die von sich aus bereits die jeweilige Ortsgemeinde beteiligt.
Die Bauvoranfrage und der daraus resultierende Bauvorbescheid (§ 72 LBauO) dienen zur Klärung von bauplanungsrechtlichen Einzelfragen im Vorfeld eines Bauantrages. Dabei kann u.a. die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens geklärt werden. Im Gegensatz zum Bauantrag wird keine Unterschrift eines Bauvorlageberechtigten benötigt. Der Bauvorbescheid schafft Baurecht und ist für die Gemeinde bei einem späteren Bauantrag bindend.
Zum Thema [Bauvoranfragen] erhalten Sie aus dem Bürgerinformationssystem der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm weitere Informationen.Welche Gebühren fallen an?
Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Rechtsgrundlage