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Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können beim Spender insgesamt bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4‰ der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) im Rahmen der Einkommens- Körperschafts- oder Gewerbebesteuerung abgezogen werden. Dazu ist dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) die der Zuwendungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt hat, vorzulegen.
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.
Keine steuerbegünstigten Zuwendungen sind Nutzungen und Leistungen (z. B. unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen).Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung (AO) sind
- gemeinnützige Zwecke
- mildtätige Zwecke
- kirchliche Zwecke
Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung der Religion,
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser, und von Tierseuchen,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
- die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
- die Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung des Tierschutzes;
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
- die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
- die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
- die Förderung der Kriminalprävention;
- die Förderung des Sports;
- die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
- die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungsfähige Kinder und Föten.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bitburger LandSpenden an Vereine
Seit 1. Januar 2000 hat der Gesetzgeber alle gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Sport-, Kulturvereine) berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen. Bestätigungen der Gemeinde im Rahmen des so genannten Durchlaufspendeverfahrens sind nicht mehr notwendig.
Informieren Sie sich deshalb bei dem Verein, den Sie finanziell unterstützen wollen, ob dieser vom Finanzamt zur Förderung begünstigter Zwecke anerkannt ist. Danach können Sie eine Überweisung direkt auf das Girokonto des Vereins vornehmen; die Zuwendungsbestätigung erhalten Sie dann direkt vom Verein.
Spenden an die Verbandsgemeinde oder eine Ortsgemeinde
Falls Sie Ihrer Gemeinde / Verbandsgemeinde eine Geld- oder Sachspende zukommen lassen, stellt die Verbandsgemeindekasse eine Zuwendungsbestätigung aus, wenn die Zuwendung zur Förderung begünstigter Zwecke im Sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt A / B bestimmt ist. Nähere Informationen nachfolgend:Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Zuwendungsbestätigung ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszustellen. Die verbindlichen Vordruckmuster stehen auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Maria Becker
- Frau Sylvia Reuter
- Frau Heike ThielenKassenleiterin