Friedhof Nutzungsrecht erwerben

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.

    Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.

    Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bitburger Land

    Die Verbandsgemeinde übernimmt in fast allen Orten für die jeweilige Gemeinde die Verwaltung der Friedhöfe mit Ausnahme der Friedhöfe in Ehlenz und Ordorf (= Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft).
    Ihr Ortsbürgermeister ist Ihnen in jedem Fall in allen Friedhofsangelegenheiten behilflich.
    Die Gebühren für die Grabnutzung (einmalige /laufende, Grabaushub, Benutzung der Leichenhalle) ergeben sich aus der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
    Auf den Friedhöfen besteht überwiegend eine Ruhefrist von 30 Jahren. Vor Ablauf der Ruhefrist darf die Grabstelle nur mit besonderer Genehmigung der Ortsgemeinde eingeebnet werden. Der Nutzungsberechtigte ist zu einer ordnungsgemäßen Pflege der Grabstätte verpflichtet.


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.

  • Rechtsgrundlage

    • Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
    • Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
    • Friedhofssatzungen der Gemeinden
    • Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
    • § 28 bis 30 Personenstandsgesetz
  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen