Wildschäden

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als Besitzer oder Pächter eines Grundstückes einen Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden geltend machen wollen, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

    Welche Schäden sind ersatzpflichtig?

    Ersatzpflichtig sind Schäden an Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert sind und durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht werden.

    Wer ist zum Ersatz von Wildschaden verpflichtet?

    In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die Jagdgenossenschaft jagdausübungsberechtigt und für den Ersatz von Wildschaden verpflichtet. Diese Verpflichtung wird i. d. R. im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen.

    Geltendmachung von Wildschäden?

    Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jgdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde angemeldet hat. Der Wildschaden ist schriftlich mittels ==> FORMBLATT (PDF) bei der Verbandsgemeinde Bitburger Land anzumelden.

    Einleitung des Vorverfahren (gütliche Einigung)

    Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wild- oder Jagdschaden hat der Geschädigte mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen nicht möglich war. Der Geschädigte hat im Rahmen der Einleitung des Vorverfahrens Angaben zur Schadenshöhe zu machen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Im Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen werden im Falle

    • der Ablehnung eines Verfahrens, Gebühren in Höhe von
      30,00 €, bei einer Schadenssumme bis 1.500,00 €, und
      45,00 €, bei einer Schadenssume ab 1.501,00 €,
      erhoben.
    • einer Niederschrift über die gütliche Einigung oder eines Vorbescheides, Gebühren in Höhe von
      45,00 €, bei einer Schadenssumme bis 500,00 €,
      90,00 €, bei einer Schadenssumme von 501,00 € bis 1.000,00 €,
      134,00 €, bei einer Schadenssumme von 1.001,00 € bis 1.500,00 €,
      180,00 €, bei einer Schadenssumme von 1.501,00 € bis 2.000,00 €
      225,00 €, bei einer Schadenssumme von 2.001,00,00 € und mehr,
      erhoben.
    • Der Wildschadensschätzer erhält für die erste Stunde seiner Tätigkeit 65 €, für jede weitere Stunde 32,50 €. Hinzu kommen der Fahrtkostenersatz sowie eine Entschädigung für ggf. notwendigen Aufwand.
  • Anträge / Formulare


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