Autowrack

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein Fahrzeug der Klasse M 1(das sind Pkw mit bis zu 8 Fahrgastplätzen) endgültig abmelden wollen oder wenn Ihr Fahrzeug länger als 18 Monate vorläufig stillgelegt wurde und deshalb als endgültig abgemeldet gilt, ist ein Verwertungsnachweis oder eine Verbleibserklärung erforderlich. Die ab 01.04.98 geltende sogenannte "Altauto-Verordnung" schreibt vor, dass jeder Halter oder Eigentümer eines solchen Fahrzeugs der Zulassungsstelle entweder

    • einen Verwertungsnachweis oder
    • eine Verbleibserklärung

    nach einem vorgeschriebenen Muster vorlegen muss, denn er darf sein Auto nur noch einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten Annahmestelle überlassen, wenn er sich seiner entledigen will.

    Die Verwertungsbetriebe und Annahmestellen werden in einem besonderen Verfahren anerkannt und erhalten ein besonderes Zertifikat. Autobesitzern, die ihr Fahrzeug entsorgen wollen, wird geraten, sich bei den Firmen, denen sie ihr Fahrzeug überlassen wollen, auf jeden Fall nach der Anerkennung zu erkundigen.

    Überlassen sie ihr Auto einer nicht anerkannten Stelle, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit.


    Die anerkannten Verwertungsbetriebe müssen den Verwertungsnachweis ausstellen und direkt oder über die anerkannten Annahmestellen dem Halter / Eigentümer übergeben, wenn sie ein Fahrzeug zur Verwertung übernehmen.

    Dieser Verwertungsnachweis muss anschließend vom Halter / Eigentümer der Zulassungsstelle vorgelegt werden.


    Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs können sich den Weg zur Zulassungsstelle sparen, wenn sie mit dem Verwertungsbetrieb oder der Annahmestelle schriftlich vereinbaren, dass diese die Vorlage des Verwertungsnachweises übernehmen.


    Eine Verbleibserklärung ist der Zulassungsstelle vorzulegen, wenn das Fahrzeug, ohne verwertet zu werden, verkauft, auf einem Grundstück gelagert oder als Oldtimer - Fahrzeug später weiterbetrieben werden soll.


    Autobesitzer sollten die neuen Vorschriften genau beachten, denn sowohl die Nichtabgabe der Nachweise als auch die Abgabe nicht vorschriftsmäßig ausgefüllter Vordrucke kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


    siehe auch


    Stilllegung Kfz

    An wen muss ich mich wenden?
    • Kreisverwaltung
    • Stadtverwaltung mit Zulassungsstelle
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Altautoverordnung