Schiedsamt, Schiedsmann

  • Leistungsbeschreibung


    Leistungsbeschreibung

    Sehr häufig werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte angerufen, ohne das die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B. gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung.

    Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Die in Streit geratenen Parteien können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des streitigen Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich zuständigen Schiedsperson stellen.

    Zur Schlichtungsverhandlung werden die Parteien durch die Schiedsperson geladen und haben persönlich zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom der Schlichtungsverhandlung kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben der Parteien zu erreichen.

    Durch ihre Bereitschaft den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen schaffen Schiedsfrauen und Schiedsmänner die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

    Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde sowie in jeder kreisangehörigen Stadt und kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Mit diesem Ehrenamt werden Personen betraut, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.

    Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch. Für Streitigkeiten im Bereich des Strafrechtes ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Privatklagesachen eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann einzuschalten:

    Gleiches gilt, wegen einer Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat in den vorgenannten Fällen ein Versehen ist.

    In diesen Fällen erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Mit dem Inkrafttreten des Landesschlichtungsgesetzes zum 01.12.2008 ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Streitigkeiten eine Schiedsperson einzuschalten:

    • bei Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß etc., sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt
    • bei Überwuchs (§ 910 BGB) oder Hinüberfalls (§ 911 BGB)
    • wegen eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
    • wegen der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
    • bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

    Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 15 € erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.

    Im Hinblick auf den Umfang oder die Schwierigkeit einer Angelegenheit kann die Gebühr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf höchstens 60 € erhöht werden.

    Es können weitere Auslagen beispielsweise für Dokumente oder Wegekosten hinzukommen.

    siehe auch:

  • Welche Gebühren fallen an?

    Welche Gebühren fallen an?

    15 - 60 EUR

     

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Landesschlichtungsgesetz


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