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Offenlage Satzungsverfahren
Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB
Folgende Satzungen befinden sich in der Offenlage:
Allgemeine Informationen zu den Klarstellungs- / Entwicklungs- bzw. Ergänzungssatzungen)
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben außerhalb des Bereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Das Baugrundstück muss innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (Innenbereich).
(2) Das geplante Vorhaben muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
(3) Die Erschließung muss gesichert sein.
(4) Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben.
(5) Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Auf die Abgrenzung des Innenbereichs (Bebauungszusammenhang, der einem Ortsteil angehört) vom Außenbereich kann die Gemeinde beschränkt durch Satzungen Einfluss nehmen. Das Baugesetzbuch unterscheidet dabei folgende drei Typen sog. Innenbereichssatzungen, die u. a. auch miteinander verbunden werden können:
Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB,
Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB.
Bei der Aufstellung von Entwicklungs-oder Ergänzungssatzungen bzw. Änderung von bestehenden (auch verbundenen) Satzungsformen finden die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (hier vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) Anwendung. D. h. ähnlich wie beim Bebauungsplanverfahren erfolgt in einem solchen Verfahren die Beteiligung der Öffentlichkeit/ Bürgerschaft und der Behörden/ Träger öffentlicher Belange (TÖB). Während dieser Beteiligung können Stellungnahmen in einer entsprechenden Frist vorgetragen werden.